ALLGEMEINE GESCHĂ„FTSBEDINGUNGEN FRISIAN MOTORS

Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Fedecom (Brancheorganisation für
Mechanisierungstechnik), am 5 März 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam,
Niederlande, hinterlegt. Ausgabe der Fedecom, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein,

Niederlande.©Fedecom

Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Fedecom
abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierenden Verträge,
sofern das Mitglied der Fedecom Anbieter oder Auftragnehmer ist.
1.2. Ein Mitglied der Fedecom, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer
bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei WidersprĂĽchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die
Vertragsbestimmungen Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dĂĽrfen ausschlieĂźlich von Mitgliedern der Fedecom verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis
zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der
Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf
diese Informationen stĂĽtzen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzĂĽglich Umsatzsteuer sowie
anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner zuzĂĽglich
Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten fĂĽr
Beladen, Entladen und Mitwirken an der Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereitgestellten
Informationen (wie etwa Angebote, EntwĂĽrfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how)
jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dĂĽrfen von dem Auftraggeber
ausschlieĂźlich zum Zwecke der ErfĂĽllung des Vertrags verwendet werden.
3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder
veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.3. FĂĽr jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen
schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- €. Diese
Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.
3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erste
Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des
Auftragnehmers zurĂĽckgeben oder vernichten. Bei einem VerstoĂź gegen diese
Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige

Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben einem
gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.
Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers, die
sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der
Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit
vertrauen.
4.3. Der Auftraggeber bestimmt und ist verantwortlich fĂĽr den Umfang und die
Zweckmäßigkeit der auszuführenden Reparatur(en) und/oder Tätigkeiten. Der
Auftraggeber entscheidet ĂĽber die (technischen) Spezifizierungen, aufgrund derer die
Reparatur(en) und/oder die Tätigkeiten letztendlich ausgeführt werden.
4.4. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter
in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder in seinem Namen
bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, EntwĂĽrfe, Materialien,
Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeber wird alle dem Auftragnehmer
entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle zur Abwehr dieser Ansprüche
aufgewendeten Kosten, ersetzen.
Artikel 5: Lieferzeit /AusfĂĽhrungsfrist
5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder AusfĂĽhrungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.
5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und
technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen
ist, darin inbegriffen endgĂĽltige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die
vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen fĂĽr die
AusfĂĽhrung des Auftrags erfĂĽllt sind.
5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum
Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder AusfĂĽhrungsfrist bekannt waren, kann
er die Lieferzeit oder AusfĂĽhrungsfrist unter BerĂĽcksichtigung seiner Planung um den
Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen
auszufĂĽhren;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum
verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt,
um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (liefern zu lassen) und die
Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Auftragnehmer die ErfĂĽllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit
oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter
Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes
fĂĽr die Aussetzung auszufĂĽhren.
Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt,
dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist aufgrund einer
der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen erforderlich ist.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftragnehmer
infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 3 dieses
Artikels entstehen, zu ersetzen.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeber
weder einen Schadenersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. Der Auftraggeber hält den
Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige AnsprĂĽche Dritter infolge einer
Ăśberschreitung der Lieferzeit oder AusfĂĽhrungsfrist.
Artikel 6: Lieferung und GefahrĂĽbergang
6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an
dessen Standort zur VerfĂĽgung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass ihm
die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr,
was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und Entladung betrifft.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer
den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr unter
anderem fĂĽr Lagerung, Beladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber kann sich
gegen diese Gefahren versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende
Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr fĂĽr die
auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber und trägt der Auftraggeber alle Kosten, bis
er diese an den Auftragnehmer ĂĽbergibt. Unter die im vorigen Satz genannten Kosten
fallen auch die Kosten für Wartung und eventuelle Schäden, aus welcher Ursache sie auch
entstehen mögen. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem
Zustand ĂĽbergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des Vertrags befunden hat,
kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
Artikel 7: Preisänderung
7.1 Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der
den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu
bezahlen.
7.2 Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und dabei eine natĂĽrliche Person, die nicht in die
AusĂĽbung ihres Berufs oder Unternehmens handelt, und die in Absatz 1 genannte
Preiserhöhung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, ist der
Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet
werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.
8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von dem
Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunternehmer und
Transporteure, oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihre
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfĂĽllen, sowie Wetterbedingungen,
Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen
Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von
Werkzeugen, Materialien oder Informationen, StraĂźensperren, Streiks oder
Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ErfĂĽllung der ihm gegenĂĽber dem Auftraggeber
obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend
nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere Gewalt
begrĂĽnden, wegfallen, holt der Auftragnehmer die ErfĂĽllung seiner Verpflichtungen nach,
sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder aber
die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen, länger als sechs
Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen
berechtigt, den Vertrag – ausschlieĂźlich bezĂĽglich des noch nicht erfĂĽllten Teils der
Verpflichtungen – mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der
höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels
entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

Artikel 9: Leistungsumfang
9.1. Der Auftraggeber muss dafĂĽr sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen
zur AusfĂĽhrung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingeholt werden. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Abschrift der
genannten Unterlagen zu schicken.
9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Tischler-, Verputz-, Maler-,
Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
b. Realisierung der AnschlĂĽsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz,
InternetanschlĂĽsse oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigung oder eines
Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung des Arbeitsplatzes befinden;
d. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.
Artikel 10: Mehrarbeit
10.1. Ă„nderungen am Leistungsumfang fĂĽhren in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit
entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.
10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die
zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 11: DurchfĂĽhrung des Werks
11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und
zum vereinbarten Zeitpunkt ausfĂĽhren kann und dass ihm bei der AusfĂĽhrung seiner
Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:
a. Gas, Wasser, Strom und Internet;
b. Heizung;
c. abschlieĂźbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die
Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung, Diebstahl
oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, darin

inbegriffen etwa Werkzeuge, fĂĽr das Werk bestimmte Materialien oder bei dem Werk
eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen Nähe oder an einem anderen
vereinbarten Ort befinden.
11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, sich
angemessen gegen die in jenem Absatz genannten Gefahren zu versichern. DarĂĽber
hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte zu versichern.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der
betreffenden Versicherung(en) und einen Nachweis ĂĽber die Zahlung des Beitrags zu
schicken. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren
Behandlung und Abwicklung umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.
11.4. Treten Umstände ein, die es erforderlich machen, außerhalb der üblichen Arbeitszeiten
des Auftragnehmers zu arbeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die
daraus hervorgehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
11.5. Handelt es sich um einen PrĂĽfungs- und/oder Reparaturauftrag, fĂĽr den die
entsprechenden Arbeiten an einem Ort des Auftraggebers zu erfolgen haben, ist der
Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber seine Ankunft, die seiner Mitarbeiter
oder der fĂĽr die Arbeiten von ihm herangezogenen Dritten sowie die genaue Ankunftszeit
mitzuteilen.
11.6. Der Auftraggeber wird veranlassen, dass dem Auftragnehmer das zu prĂĽfende oder zu
reparierende Objekt in sauberem Zustand zur VerfĂĽgung gestellt wird, und zwar in einer
solchen Weise, dass die vertraglich vereinbarten Arbeiten ausgeführt werden können.
Artikel 12: Ăśbergabe der Werks
12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;
b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn der
Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als ĂĽbergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk
fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der
Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht akzeptiert wird;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder
fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert
werden können und die der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.
12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer
davon schriftlich unter Angabe der GrĂĽnde in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss
dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Ăśbergabe des Werks nachzuholen.
12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf Ansprüche Dritter für
Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Gebrauchs von bereits
ĂĽbergebenen Teilen des Werks.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter
BerĂĽcksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die ErfĂĽllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen nachzuholen.
13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig von
der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer
im Rahmen einer von ihm oder fĂĽr ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der

Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der
im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung aus
Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung
auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der
Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 %
der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung
entfällt, beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Schadenersatzverpflichtung auf
maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten
zwölf Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.
13.4. Nicht fĂĽr einen Schadenersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden:
Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen,
Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die
Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen,
an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der
gearbeitet wird;
c. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden
Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigen
Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Materialien
entstehen.
13.6. Auftraggeber schĂĽtzt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung Dritten gegenĂĽber
bezĂĽglich Haftung fĂĽr Produkte als Folge von einem Mangel eines Produktes, welches vom
Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovon die vom Auftragnehmer gelieferten
Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggeber muss alle vom Auftragnehmer in
diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, worunter die (totalen) Kosten von
Verteidigung ersetzen.
Artikel 14: Garantie und sonstige AnsprĂĽche
14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer fĂĽr einen Zeitraum
von sechs Monaten nach Abnahme/Lieferung die mangelfreie AusfĂĽhrung der
vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.
14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, findet die
Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, sofern diese mit den
abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.
14.3. Keine Garantie wird geleistet fĂĽr gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung
nicht neu waren.
14.4. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgefĂĽhrt wurde, wird der
Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ob er die
einwandfreie AusfĂĽhrung der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber einen
verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
14.5. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführung der Leistung
entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der AusfĂĽhrung fest.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu bieten.
Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von Material bestand, das der
Auftraggeber anzuliefern hat, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr
neues Material anliefern.
14.6. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder austauscht, muss der
Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.
14.7. Der Auftraggeber trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten fĂĽr Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die VergĂĽtung der Reisezeit.
14.8. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend machen, wenn er seine
gesamten Verpflichtungen erfĂĽllt hat.
14.9. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:

– normalem VerschleiĂź;
– unsachgemäßem Gebrauch;
– einer unterbliebenen oder falsch ausgefĂĽhrten Wartung;
– einer Installation, Montage, Ă„nderung oder Reparatur durch den Auftraggeber
oder Dritte;
– Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von diesem vorgegeben
wurden, oder deren mangelnder Eignung;
– Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln oder
deren mangelnder Eignung.
b. Ein Garantieanspruch besteht nicht fĂĽr:
– die PrĂĽfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;
– Teile, fĂĽr die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.10. Die Regelungen in Absatz 3 bis 9 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei
etwaigen AnsprĂĽchen des Auftraggebers aufgrund einer Nichtleistung, einer mangelnden
Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.
Artikel 15: RĂĽgepflicht
15.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er
diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer
gerĂĽgt hat.
15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb der
Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfalls verfallen
alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber
innerhalb von dreiĂźig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich gerĂĽgt haben.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags bildet
(bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich
abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist, damit der
Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.

16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
gelagert.
16.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro VerstoĂź und
Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- €, maximal jedoch 25.000,- €. Diese
Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.
Artikel 17: Bezahlung
17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auftragnehmer
anzugebendes Konto.
17.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. bei Ratenzahlung:
– 50% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
– 50% des Gesamtpreises bei Ăśbergabe;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet,
anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen des
Auftragnehmers um Naturalrestition nachzukommen.
17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen
oder die ErfĂĽllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn,
dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt, der
Auftragnehmer ist insolvent oder fĂĽr den Auftragnehmer gilt das gesetzliche
Schuldenregulierungsverfahren.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht
hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags
schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist ĂĽberschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfĂĽllt;
c. die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub
beantragt hat;
d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
e. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
f. der Auftraggeber (der eine natĂĽrliche Person ist) einen Antrag auf Zulassung zu dem
gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmĂĽndigt wird oder verstorben
ist.

17.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer fĂĽr den
betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist
abläuft, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den betreffenden Betrag bezahlt hat.
Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, sind Zinsen nach Ablauf von 30
Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem
höheren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als
voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um
die fĂĽr dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit
Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen
den Auftraggeber haben. DarĂĽber hinaus ist der Auftragnehmer befugt, die Forderungen,
die er gegen den Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber

gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen hat. Ferner ist der
Auftragnehmer befugt, Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit
Forderungen zu verrechnen, die er gegen mit dem Auftraggeber verbundene
Unternehmen hat. Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle
Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des BĂĽrgerlichen
Gesetzbuchs der Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c
des BĂĽrgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.
17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,- €.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl.
Zinsen):
auf die ersten 3.000,- € 15 %
auf den Mehrbetrag bis 6.000,- € 10 %
auf den Mehrbetrag bis 15.000,- € 8 %
auf den Mehrbetrag bis 60.000,- € 5 %
auf den Mehrbetrag ab 60.000,- € 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den Betrag, der sich aus
der obenstehenden Berechnung ergibt, übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu
erstatten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend
obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer in Verbindung mit
diesem Verfahren aufgewendet hat.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf
erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung ausreichende
Sicherheit fĂĽr die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer
ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden
bei dem Auftraggeber geltend zu machen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt EigentĂĽmer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftragnehmer
geschlossenen Verträgen erfüllt hat;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge resultieren, wie
etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der Auftraggeber
diese nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs belasten oder
veräußern. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).
18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf er die
gelieferten Sachen zurĂĽckholen. Der Auftraggeber wird dabei jegliche Mithilfe leisten. Die
Kosten für das Zurückholen und für eventuelle mangelhafte Teile oder Schäden an den
gelieferten Sachen gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsgemäß an ihn
geliefert hat, seine Verpflichtungen erfĂĽllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf
diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus
einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom
Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den
Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein
ZurĂĽckbehaltungsrecht.
Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum
19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags
zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Daher hat allein der
Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster
anzumelden.
19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags keine
Rechte an geistigem Eigentum.
19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von
Computersoftware besteht, wird dem Auftraggeber nicht der Quellcode ĂĽbertragen. Der
Auftraggeber erwirbt ausschlieĂźlich zum Zwecke des normalen Gebrauchs und der
einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache eine nicht exklusive, weltweite und
unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware. Es ist dem Auftraggeber nicht
gestattet, die Lizenz zu ĂĽbertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der
Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den
Erwerber der Sache ĂĽber.
19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer
Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der Auftraggeber hält
den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug auf eine
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Artikel 20 Ăśbertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinen
Bedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden Vertrag (Verträgen) ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel
entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).
Artikel 21: KĂĽndigung des Vertrags oder RĂĽcktritt von dem Vertrag
21.1. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, den Vertrag zu
kĂĽndigen oder von dem Vertrag zurĂĽckzutreten. Sollte der Auftragnehmer zustimmen,
schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe
des vereinbarten Preises abzĂĽglich der Einsparungen, die dem Auftragnehmer infolge der
Beendigung zugutekommen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des
vereinbarten Preises.
21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden Kosten
abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von
Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe aus Kosten, Arbeitsstunden und Gewinnen, die
dem Auftragnehmer der Erwartung nach fĂĽr den gesamten Auftrag entstanden
beziehungsweise zugeflossen wären, veranschlagt.

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
22.1. Anwendung findet das niederländische Recht.
22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen,
deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige
niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dieser
Gerichtsstandsvereinbarung abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen
anzuwenden.

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 5. März 2019 bei der
Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Fedecom dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser
Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.