ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FRISIAN MOTORS

Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Fedecom (Brancheorganisation für
Mechanisierungstechnik), am 1 März 2025 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam,
Niederlande, hinterlegt. Ausgabe der Fedecom, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein,

Niederlande.©Fedecom

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Das Fedecom-Mitglied, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer be-

zeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines Fedecom-Mitglieds, für alle abgeschlos-

senen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern das Fedecom-Mit-

glied ein Auftragnehmer ist.

1.3. Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung des abgeschlossenen Vertrags und

diesen Bedingungen hat die Bestimmung des Vertrages Vorrang.

1.4. Nur Fedecom-Mitglieder dürfen diese Bedingungen anwenden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und widerruflich, auch wenn sie

eine Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zu zwei

Werktage nach dem Tag zu widerrufen, an dem er die Annahme erhalten hat.

2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise sind in Euro und verstehen sich

ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen

sich ferner ohne Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten,

Kosten für Verladung, Verstauung, Entladung und Mitwirkung an den Zollformalitäten.

2.3. Sofern nicht anders angegeben, umfasst das Angebot keine:

a. Erd-, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-

, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;

b. Herstellung von Gas-, Wasser-, Strom- und Internetanschlüssen oder anderen Infra-

struktureinrichtungen;

c. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Beschädigung, des Diebstahls

oder des Verlusts von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes

befinden;

d. Entsorgung von Materialien, Boden, Baumaterialien oder Abfällen;

e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1. Alle Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-

how) gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer

oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich. Der Auftraggeber

darf diese Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags verwenden. Er darf die

Informationen nicht weitergeben oder vervielfältigen.

3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung nach Absatz 1, so schuldet er für

jeden Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- €. Der Auftragneh-

mer kann diese Strafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz verlangen.

3.3. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 genannten Informationen auf erste Aufforderung

innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach dessen Ermessen zurückgebenoder auf eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Weise vernichten, ohne eine Kopie in

irgendeiner Form behalten zu dürfen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der

Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- €

pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu den gesetzlichen

Schadensersatzansprüchen geltend machen

Artikel 4: Beratung und erteilte Information

4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. Aus auftragsfremder Beratung und Information des Auftragnehmers kann der Auftragge-

ber keine Rechte herleiten.

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der

Auftragnehmer bei der Erstellung eines Angebots und der Ausführung des Vertrags von

der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen.

Der Auftraggeber bestimmt und ist verantwortlich für den Umfang und die Effizienz der

auszuführenden Reparatur(en) und/oder Arbeiten. Der Auftraggeber entscheidet über die

(technischen) Spezifikationen, auf deren Grundlage die Reparatur(en) und/oder andere

Arbeiten letztendlich durchgeführt werden sollen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Ungenauigkeiten in der Bestellung, Mängeln

und Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen, sowie vor Fehlern oder

Mängeln in Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen oder Ausführungsanwei-

sungen des Auftraggebers zu warnen oder diese eigenständig zu untersuchen.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammen-

hang mit (der Nutzung von) Informationen frei, die vom Auftraggeber oder in dessen

Namen zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehören Beratung, Anweisungen, Zeichnun-

gen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftragge-

ber ersetzt alle Schäden, die der Auftragnehmer erleidet. Dies schließt die gesamten

Verteidigungskosten ein.

Artikel 5: Lieferfrist

5.1. Alle Lieferfristen, die gemäß diesen Bedingungen ein Lieferdatum, eine Lieferwoche, einen

Liefermonat, eine Lieferfrist oder einen Ausführungszeitraum enthalten, sind Richtwerte.

Werden diese überschritten, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer grundsätzlich in

Verzug setzen.

5.2. Die Lieferfrist gilt nur, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer sich rechtzeitig

über alle Handels- und technischen Details geeinigt haben, alle Informationen, einschließ-

lich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftrag-

nehmers sind, alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Gegenstände beim

Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung rechtzeitig eingegan-

gen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Erfüllung des Auftrags erfüllt sind. Gilt

die Lieferfrist nicht mehr, kann der Auftragnehmer eine neue Lieferfrist unter Berücksich-

5.3. tigung seines Zeitplans festlegen.

Die Lieferzeit gilt nicht mehr, wenn Umstände eintreten, die dem Auftragnehmer bei der

Angabe der Lieferzeit nicht bekannt waren, und diese Umstände auf Rechnung und Gefahr

des Auftraggebers gehen, einschließlich Änderung des Auftrags, Mehr- oder Minderarbeit

oder Aufschub durch den Auftragnehmer. Gilt die Lieferfrist nicht mehr, kann der Auftrag-

nehmer eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung seines Zeitplans festlegen.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Kosten und Schäden zu erstat-

ten, die dem Auftragnehmer infolge einer Änderung der Lieferfrist im Sinne der Absätze

2 und 3 entstehen oder entstanden sind, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

25.5. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz

oder zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt. Der Auftraggeber stellt den Auftragneh-

mer von Ansprüchen Dritter aufgrund einer Überschreitung der Lieferzeit frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die

Sache an seinem Geschäftsstandort zur Verfügung stellt und dies dem Auftraggeber mit-

geteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt geht die Sache auf Gefahr des Auftraggebers.

6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags auf Wunsch des Auftraggebers den

Transport dennoch ganz oder teilweise durchführt oder den Auftraggeber dabei unter-

stützt (z.B. Lagerung, Beladung, Verstauung oder Entladung), so geschieht dies auf Rech-

nung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren

versichern.

6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den oder im Namen des Auftraggebers er-

folgt und der Auftragnehmer Zugang zu den im Besitz des Auftraggebers befindlichen

(Transport-)Dokumenten haben muss, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese

Dokumente auf erste Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen.

6.4. Wenn es sich um eine Inzahlungnahme handelt und der Auftraggeber die einzutauschende

Ware bis zur Lieferung der neuen Ware aufbewahrt, verbleibt die Gefahr an der in Zahlung

zu nehmenden Ware beim Auftraggeber, und alle Kosten gehen zu seinen Lasten, bis er

sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Die im vorigen Satz genannten Kosten

umfassen auch die Kosten für die Instandhaltung und eventuelle Schäden, unabhängig

von deren Ursache. Wenn der Auftraggeber die in Zahlung zu nehmende Sache nicht in

dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befand, kann der Auf-

tragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Ver-

tragsabschluss eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber muss

die Preiserhöhung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers zahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Kann der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund eines Umstands, auf den er kei-

nen Einfluss hat, nicht erfüllen, so kann ihm dies nicht angelastet werden, und es handelt

sich um einen Fall von höherer Gewalt. In einem solchen Fall haftet der Auftragnehmer

nicht für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht. Vorbehaltlich der Best-

immungen im vierten Absatz dieses Artikels ist der Auftraggeber in diesem Fall auch nicht

berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

8.2. Zu den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Umständen gehören in jedem Fall

(Bürger-)Krieg oder Kriegsgefahr, Terrorismus, Unruhen, Ausbruch von Infektionskrank-

heiten und die sich daraus ergebenden behördlichen Maßnahmen oder Empfehlungen,

Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkun-

gen, Explosion, Feuer, Wasserschäden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störung der digita-

len Infrastruktur, Störungen der Energieversorgung, (Teil-)Verlust, Diebstahl oder Verlust

von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßenblockaden,

Blockaden von Schienenwegen, Wasserstraßen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsnie-

derlegungen, Personalmangel und der Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete

Dritte, wie Lieferanten, Nachunternehmer und Spediteure, oder andere Parteien, von de-

nen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig er-

füllen.

38.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn

er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen ge-

genüber dem Auftraggeber gehindert ist. Nach Beendigung der Situation höherer Gewalt

erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es sein Zeitplan zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die

vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der

Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzu-

lösen. In solchen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wir-

kung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer noch

nicht erfüllt hat.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch höhere Gewalt,

Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder noch entstehen

wird.

Artikel 9: Mehrarbeit

Mehrarbeit wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die beim Auftragnehmer zum

Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber muss den Preis für die

Mehrarbeit auf erste Aufforderung des Auftragnehmers zahlen.

Artikel 10: Ausführung der Arbeiten

10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicher, ungestört,

ununterbrochen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. In jedem Fall muss der

Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko Folgendes sicherstellen:

a. Alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen

und sonstigen Anordnungen wurden rechtzeitig eingeholt. Der Auftraggeber ist ver-

pflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erste Aufforderung hin eine Kopie der vor-

genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

b. Er informiert den Auftragnehmer rechtzeitig und schriftlich über alle auf der Baustelle

geltenden (Sicherheits-)Vorschriften.

c. Dem Auftragnehmer werden die für die Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen

Hilfspersonen, Geräte und Einrichtungen (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, Zufahrts-

wege, die für die erforderlichen Transporte geeignet sind, Hebe- und Hubkräne, sani-

täre Anlagen und ein verschließbarer, trockener Lagerraum) zur Verfügung gestellt.

d. Alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Tätigkeiten, die nicht Bestandteil

des Vertrags sind, wurden rechtzeitig ausgeführt.

10.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für die Beschädigung, den Diebstahl oder

der Verlust aller Gegenstände, die sich am oder in der Nähe des Ortes befinden, an dem

die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort, wie der gelie-

ferte oder zu liefernde Gegenstand, die Werkzeuge, die für die Arbeiten bestimmten Ma-

terialien oder die bei der Ausführung der Arbeiten verwendeten Materialien. Das gilt nicht,

wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust

durch den Auftragnehmer selbst verursacht wurde.

10.3. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels muss der Auftraggeber eine

angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abschließen.

Tritt ein Schaden auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Schaden unverzüglich sei-

nem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

10.4. Wenn Umstände eintreten, die es erforderlich machen, die Arbeiten außerhalb der nor-

malen Arbeitszeiten des Auftragnehmers auszuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt,

dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

410.5. Liegt ein Auftrag zur Inspektion und/oder Reparatur vor und finden diese Arbeiten auf

einer Baustelle des Auftraggebers statt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine

Ankunft, die seiner Mitarbeiter oder von ihm für die Arbeiten eingeschalteter Dritter an-

zukündigen und den Auftraggeber über die genaue Ankunftszeit zu informieren.

10.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das zu inspizierende und/oder zu reparierende Objekt

dem Auftragnehmer in einem gereinigten Zustand zur Verfügung gestellt wird, sodass die

vertragsgemäß vereinbarten Arbeiten ausgeführt werden können.

Artikel 11: Übergabe der Arbeiten

11.1. Die Arbeitgelten in folgenden Fällen als übergeben:

a. Der Auftraggeber hat die Arbeiten genehmigt.

b. Die Arbeiten werden genutzt. Wenn ein Teil der Arbeiten genutzt wird, gilt dieser Teil

als übergeben.

c. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt, dass die Arbeiten ab-

geschlossen sind, und der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nicht innerhalb von

14 Tagen ab dem Datum dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt, dass die Arbeiten nicht

abgenommen wurden.

d. Der Auftraggeber nimmt das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile

nicht ab, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und

der Nutzung der Arbeiten nicht im Wege stehen.

11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Urkunde im Sinne von

Buch 7 Artikel 757 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bur-

gerlijk Wetboek, BW) über die fertiggestellten und zu übergebenden Arbeiten (eine „Über-

gabe- oder Fertigstellungsurkunde“) auszuhändigen.

11.3. Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten nicht ab, so ist er verpflichtet, dies dem Auftrag-

nehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem

Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten nachträglich zu übergeben.

Artikel 12: Haftung

12.1. Ist der Auftragnehmer in irgendeiner Weise haftbar, so ist diese Haftung stets nach Maß-

gabe der folgenden Absätze beschränkt.

12.2. Verfügt der Auftragnehmer über eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene

Versicherung, die Versicherungsschutz bietet, so ist die Verpflichtung des Auftragnehmers

zur Leistung von Schadensersatz auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall von

dieser Versicherung ausgezahlt wird.

12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des vorstehenden Ab-

satzes oder wird aus irgendeinem Grund kein Betrag aus einer solchen Versicherung aus-

gezahlt, so ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der

Auftragssumme (ohne MwSt.) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferun-

gen, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) der Auftrags-

summe für den Teil oder die Teillieferung, durch den oder die die Haftung des

Auftragnehmers entstanden ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist die Schadensersatz-

pflicht auf maximal 15 % (ohne MwSt.) der Vertragssumme für die letzten zwölf Monate

vor dem schadensverursachenden Ereignis begrenzt.

12.4. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bei:

a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden sind zu verstehen: Stagnationsschäden, Produkti-

onsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, steu-

erliche Nachteile, vergebliche Aufwendungen, interne Kosten des Auftraggebers,

5verminderter Firmenwert und Rufschäden, Bußgelder, Schäden aufgrund der Haftung

des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit Beschädigung,

Zerstörung oder Verlust von Daten oder Unterlagen, Transport-, Reise- und Übernach-

tungskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und Arbeitskräfte sowie Kosten im

Zusammenhang mit Rückrufaktionen;

b. Obhutsschäden. Obhutsschäden sind Schäden, die durch oder während der Ausfüh-

rung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen,

die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden,

entstehen;

c. Schäden, die durch oder mit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Aus-

rüstung verursacht werden;

d. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht

leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden;

e. Schäden an dem vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferten Material, auch

infolge unsachgemäßer Verarbeitung, Montage, Einbau oder Installation.

Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus

einem Fehler an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt ergeben,

zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auf-

traggeber muss alle Schäden ersetzen, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang

erleidet, einschließlich der gesamten Kosten der Verteidigung.

12.6. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt mit Ablauf von vierundzwanzig

Monaten nach seiner Entstehung, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Anspruch vor

Ablauf dieser Frist bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht.

Artikel 13: Garantie und andere Ansprüche

13.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer die

ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung in einem Zeitraum von sechs Mo-

naten nach der Lieferung oder Fertigstellung, wie in den folgenden Absätzen beschrieben.

13.2. Haben die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart, so gelten die Bestim-

mungen dieses Artikels, sofern und soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen abweichen-

den Garantiebedingungen stehen.

13.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Untersuchung einer Reklamation des Auftragge-

bers über die erbrachte Leistung durch den Auftragnehmer oder in dessen Namen unent-

geltlich mitzuwirken; andernfalls erlöschen alle Rechte des Auftraggebers im

Zusammenhang mit dieser Reklamation.

13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Reklamation über die erbrachte Leistung ordnungsgemäß

zurückgewiesen hat, muss der Auftraggeber alle Kosten erstatten, die im Zusammenhang

mit der Untersuchung der Reklamation nach vernünftigem Ermessen entstanden sind.

13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, muss der Auftrag-

nehmer sie nach seiner Wahl nachträglich ordnungsgemäß erbringen, die gelieferte Sache

ganz oder teilweise ersetzen oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auf-

tragssumme gutschreiben.

13.6. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung nachträglich ordnungsgemäß zu

erbringen oder den Liefergegenstand ganz oder teilweise zu ersetzen, so muss ihm der

Auftraggeber in jedem Fall die Gelegenheit dazu geben. Der Auftragnehmer bestimmt die

Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung

6(teilweise) aus der Verarbeitung von durch den Auftraggeber beigestelltem Material be-

stand, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.

13.7. Die vom Auftragnehmer reparierten oder ersetzten Gegenstände müssen ihm vom Auf-

traggeber zugeschickt werden. Der Transport, der Versand sowie die Demontage und

Montage erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen

Reise- und Unterbringungskosten sowie Fahrtzeiten zulasten des Auftraggebers. Der Auf-

tragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder einen Vorschuss zu ver-

langen.

13.8. Der Auftragnehmer ist erst zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle

seine Verpflichtungen erfüllt hat.

13.9. a. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen

sind:

Normale Abnutzung und Verschleiß;

unsachgemäße Verwendung;

nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartungsarbeiten;

Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder

durch Dritte;

Mängel oder Untauglichkeit von Gegenständen, Materialien oder Werkzeugen, die

vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.

b. Es wird keine Gewährleistung gegeben auf:

gelieferte Artikel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

Inspektion, Reparatur und Überholung von Gegenständen;

Artikel mit Herstellergarantie;

Sachen, für die dem Auftraggeber von Dritten eine Garantie eingeräumt wurde.

13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten sinngemäß für etwaige An-

sprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder ei-

ner anderen Grundlage.

Artikel 14: Reklamationspflicht

14.1. In jedem Fall kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf eine mangelhafte Leistung beru-

fen, wenn er einen Mangel nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel

entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftrag-

nehmer reklamiert hat.

14.2. Der Auftraggeber muss unter Androhung des Verlustes aller Rechte innerhalb der Zah-

lungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer Beschwerde gegen die Rechnung einlegen. Be-

trägt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens dreißig

Tage nach Rechnungsdatum schriftlich Beschwerde einlegen.

Artikel 15: Nicht abgeholte Sachen

15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Sache nach Ablauf der Lie-

ferfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

15.2. Der Auftraggeber leistet unentgeltlich jede Mitwirkung, um dem Auftragnehmer die Lie-

ferung zu ermöglichen.

15.3. Nicht abgeholte Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.

15.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet

der Auftraggeber nach Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer dem Auftragnehmer

eine Vertragsstrafe von 250,- € pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 25.000,- €.

7Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz eingefordert wer-

den.

Artikel 16: Zahlung

16.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder

auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.

16.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

a. Verkauf am Schalter in bar oder direkt über ein vom Verkäufer zu bestimmendes

elektronisches Zahlungsmittel;

b. bei Ratenzahlung:

– 50 % des Gesamtpreises bei der Auftragserteilung;

– 50 % des Gesamtpreises bei Lieferung bzw. Übergabe;

c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet,

anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur

Inzahlungnahme nachzukommen.

16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu ver-

rechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei

denn, es liegt Zahlungsaufschub oder Konkurs des Auftragnehmers vor oder die gesetzli-

che Schuldensanierung ist auf den Auftragnehmer anwendbar.

16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht

hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden

wird, in folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:

a. Eine Zahlungsfrist wurde versäumt.

b. Der Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 15 nicht nach.

c. Der Auftraggeber hat auf erste Aufforderung gemäß Artikel 17 dieser Bedingungen

keine Sicherheit geleistet.

d. Der Auftraggeber hat Konkurs oder Zahlungsaufschub beantragt.

e. Waren oder Forderungen des Auftraggebers werden gepfändet.

f. Der Auftraggeber (Gesellschaft) wird aufgelöst oder liquidiert.

g. Der Auftraggeber (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Schul-

densanierung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

16.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Zinsen auf den dem Auftragnehmer ge-

schuldeten Betrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Zahlungstermin

vereinbart wurde, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat.

Haben die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart, sind ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen

zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen Zinssatz,

falls dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil eines Monats als voller

Monat betrachtet. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, für den die Zinsen be-

rechnet werden, um die für das betreffende Jahr fälligen Zinsen erhöht.

16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Forderun-

gen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an den Auftraggeber zu ver-

rechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den

Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die dem Auftraggeber von mit dem Auftrag-

nehmer verbundenen Unternehmen geschuldet werden. Ferner ist der Auftragnehmer be-

rechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Forderungen an mit dem

Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind

alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne von Buch 2 Artikel 24 Buchstabe b

BW angehören, und eine Beteiligung im Sinne von Buch 2 Artikel 24 Buchstabe c BW.

816.8. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle au-

ßergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,- €.

Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle für Kapitalbetrag berech-

net:

auf die ersten 3.000,- € 15 %

auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 6.000,- € auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 15.000,- € auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 60.000,- € auf den darüber hinausgehenden Betrag ab 60.000,- € 10 %

8 %

5 %

3 %

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie über dem aus

der obigen Berechnung hervorgehenden Betrag liegen.

16.9. Wird dem Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils Recht gege-

ben, so gehen alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu-

lasten des Auftraggebers.

Artikel 17: Sicherheiten

17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers nach dessen

Ermessen eine angemessene Sicherheit für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftragge-

ber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags schuldet. Kommt der Auftraggeber dem

nicht innerhalb der angegebenen Frist nach, befeindet er sich unmittelbar in Verzug. In

diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und vom Auftrag-

geber Schadensersatz zu verlangen.

17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber

seine Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat, ein-

schließlich Forderungen wie Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.

17.3. Wenn der Auftraggeber, nachdem ihm die Sachen vom Auftragnehmer vertragsgemäß

geliefert worden sind, seine Verpflichtungen erfüllt hat, gilt der Eigentumsvorbehalt an

diesen Sachen erneut, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem späteren

Vertrag nicht erfüllt.

17.4. Solange die gelieferten Sachen unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Auftraggeber

sie außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese

Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.

17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er

die gelieferten Sachen zurückfordern. Der Auftraggeber hat daran vollumfänglich mitzu-

wirken. Die Kosten für die Abholung gehen ebenso wie eventuelle Beschädigungen an den

gelieferten Sachen zulasten des Auftraggebers.

17.6. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auf-

traggeber nach Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer dem Auftragnehmer für jeden

Verstoß eine Vertragsstrafe von 250,- € pro Tag, höchstens jedoch 25.000,- €. Diese

Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz eingefordert werden.

17.7. Der Auftragnehmer hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die vom

Auftraggeber aus welchem Grund auch immer erhalten hat oder erhalten wird, und für

alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte.

Artikel 18: Rechte an geistigem Eigentum

918.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Entwerfer, Konstrukteur bzw. Erfinder der im Rah-

men des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Der Auftrag-

nehmer hat das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Muster

anzumelden.

18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrags keine

Rechte an geistigem Eigentum.

18.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) aus der Lieferung von

Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der

Auftraggeber erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungsli-

zenz an der Computersoftware ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und des

ordnungsgemäßen Betriebs der Sache.

18.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu

erteilen. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung. Nur im Falle des Weiterver-

kaufs der Sache, für die der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, geht die

Lizenz auf den Erwerber der Sache unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen

wie in diesem Artikel beschrieben über, sofern der Erwerber der Sache diese Bedingungen

schriftlich akzeptiert hat.

18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung

von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen.

18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verlet-

zung von Rechten an geistigem Eigentum frei.

Artikel 19: Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten, die sich aus irgendeinem Artikel dieser

allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen

ergeben, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen

oder verpfänden. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 20: Beendigung oder Kündigung des Vertrags

20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder

zu beenden.

20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. In die-

sem Fall schuldet der Auftraggeber ein Honorar von mindestens 20 % des vereinbarten

oder veranschlagten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres Honorar zu

verlangen oder seine Zustimmung an weitere Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 21: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das UN-Kaufrecht (C.I.S.G.) oder jede andere internatio-

nale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist, findet keine Anwendung.

21.2. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang

stehen, ist ausschließlich das niederländische Zivilgericht am Ort der Niederlassung des

Auftragnehmers zuständig.